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Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Ausgaben des Spenders oder der Spenderin zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, die ohne rechtliche Verpflichtung gegeben werden und denen keine Gegenleistung des Spendenempfängers gegenüber steht. Wer an gemeinnützige Organisationen spendet, unterstützt also als förderungswürdig anerkannte Zwecke und kann dafür im Gegenzug die eigene Steuerlast mindern. Hierzu dient die sogenannte Zuwendungsbestätigung.
Sponsoring dagegen ist ein zielgruppenorientiertes Geschäft auf Gegenseitigkeit. Mit der Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen verfolgen Unternehmen neben einer gewissen Förderabsicht regelmäßig auch eigene Kommunikations- oder Marketingziele – z. B. Imagepflege oder die Steigerung der Bekanntheit.
Im Unterschied zur Spende ist hier also ein Leistungsaustausch gegeben, beide Partner sind verpflichtet. Deshalb beruhen Sponsoring-Leistungen in aller Regel auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistung. Die empfangende Organisation stellt eine Rechnung, der Sponsor kann den entsprechenden Betrag als Betriebsausgabe ansetzen. Sponsoringmaßnahmen sind grundsätzlich umsatzsteuerbar. Zuwendungsbestätigungen dürfen für Sponsoringleistungen nicht ausgestellt werden.
Eine Spende ist eine einmalige oder wiederkehrende Zuwendung ohne langfristige Zweckbindung, die zeitnah zu verbrauchen ist. Eine Stiftung hingegen dient der nachhaltigen Förderung eines bestimmten Zwecks, wobei das Stiftungsvermögen langfristig erhalten bleibt.
Das Prinzip einer Stiftung ist einfach: Ein Stifter, eine Stifterin möchte sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und bringt dazu Vermögen in eine Stiftung ein. Dieses Vermögen legt die Stiftung sicher und ertragreich an und verwirklicht aus ihren Erträgen und sonstigen Mitteln (wie etwa Spenden) gemeinnützige Projekte.
Stiftungen können unterschiedliche Escheinungsformen haben. Als „Protoyp“ gilt die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts.
Ja, eine sogenannte Verbrauchsstiftung kann über einen festgelegten Zeitraum (mindestens 10 Jahre) hinweg auch ihr Vermögen für die Erfüllung ihres Stiftungszwecks aufbrauchen. „Ewigkeitsstiftungen“ erhalten dagegen ihr Kapital und verwenden nur die Erträge daraus zur Zweckerfüllung.
Verbrauchsstiftungen ermöglichen es, Mittel gezielt und zeitlich begrenzt für ein bestimmtes Projekt oder eine Fördermaßnahme zu verwenden. Dies ist besonders bei solchen Vorhaben sinnvoll, die ein klar definiertes Ende haben (z. B. Forschungsprojekte oder Anschubfinanzierungen über einen bestimmten Zeitraum). Die Zweckverwirklichung muss über mindestens zehn Jahre sichergestellt sein.
Neben reinen Verbrauchsstiftungen und reinen Ewigkeitsstiftungen sind auch Mischformen möglich (ein Teil des Kapitals bleibt erhalten, ein Teil wird aufgebraucht).
Stifter einer Verbrauchstiftung genießen allerdings nicht dieselben steuerlichen Vergünstigungen wie Stifter einer auf Dauer errichteten Stiftung: Da das Kapital nicht dauerhaft für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung steht, können bei der Dotierung einer Verbrauchsstiftung nur die allgemeinen spendenrechtlichen Abzugsbeträge des § 10b Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.
[§ 10b Abs. 1a EStG]
Stiftungen in Deutschland unterliegen dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §§ 80-88) sowie den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen. Je nach Stiftungsform gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen:
- Selbstständige Stiftungen sind rechtsfähige juristische Personen und unterstehen der Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes.
- Unselbstständige Stiftungen (auch Treuhandstiftung oder fiduziarische Stiftung genannt) sind nicht rechtsfähig und werden von einer Treuhänderin (wie z. B. der JGU-Stiftung) verwaltet.
- Stiftungen genießen steuerliche Vorteile gemäß den §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO), sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Sofortige Abzugsfähigkeit für Zuwendungen in den Kapitalstock einer gemeinnützigen Stiftung bis zu 1 Mio. Euro, Ehegatten bis zu 2 Mio. Euro (die Summen können auf zehn Jahre verteilt werden).
[§ 10b Abs. 1 EStG]
Jährliche Abzugsfähigkeit von Spenden bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. 4 Promille der Summe aus Umsatz und gezahlten Löhnen und Gehältern.
[§ 10b Abs. 1 EStG]
Erbschaftsteuerfreiheit, wenn geerbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten gemeinnützig gestiftet wird.
[§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG]
Bei einer selbstständigen Stiftung:
Der Stiftungszweck ist in der Stiftungssatzung festgelegt und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Eine Anpassung ist in der Regel nur möglich, wenn:
- die ursprüngliche Erfüllung des Zwecks nicht mehr möglich ist,
- sich die gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erheblich geändert haben oder
- die Satzung eine entsprechende Änderungsmöglichkeit vorsieht.
Änderungen müssen durch den Stiftungsvorstand beschlossen und von der zuständigen Stiftungsaufsicht genehmigt werden.
Bei einer unselbstständigen Stiftung (Treuhandstiftung):
Hier gibt es in der Regel etwas mehr Flexibilität, da die Stiftung keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Der Treuhänder (z. B. die JGU-Stiftung) kann in Absprache mit den Stifterinnen und Stiftern oder deren Nachkommen Änderungen am Stiftungszweck vornehmen, sofern dies im Stiftungsgeschäft oder der Satzung vorgesehen ist. Das zuständige Finanzamt prüft den modifizierten Stiftungszweck, um weiterhin einen Freistellungsbescheid erteilen zu können (Prüfung auf Gemeinnützigkeit).
Grundsätzlich kann eine Stiftung jeden legalen und umsetzbaren Zweck verfolgen. Wer jedoch steuerliche Vorteile nutzen möchte, muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck gemäß der Abgabenordnung (AO) festlegen.
Der Stiftungszweck ist das Herzstück jeder Stiftung, denn er bringt den Willen des Stifters zum Ausdruck und bildet damit die Richtschnur für das zukünftige Wirken der Stiftung. Eine nachträgliche Änderung des Stiftungszwecks ist insbesondere bei selbstständigen Stiftungen nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Daher sollte der Stiftungszweck von Anfang an so formuliert sein, dass er möglichst langfristig Bestand hat und gesellschaftliche Entwicklungen überdauern kann.
Die gemeinnützige JGU-Stiftung verfolgt gemäß ihrer Satzung die Förderung von Forschung und Lehre, des Studiums, der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung sowie der Kunstausübung an der JGU.
In diesem Rahmen können für Treuhandstiftungen und Stiftungsfonds spezifische Stiftungszwecke mit Bezug zur JGU festgelegt werden, die individuelle Interessen der Stifter widerspiegeln. Voraussetzung ist jeweils, dass die formulierten Zwecke im Einklang mit den in der Abgabenordnung (§ 52 AO) definierten gemeinnützigen Zwecken stehen, damit die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden können.
Dazu zählen im Kontext der JGU und der Universitätsmedizin Mainz insbesondere:
- Wissenschaft und Forschung: Förderung wissenschaftlicher Forschung in verschiedenen Fachdisziplinen und Fachbereichen
- Bildung, Erziehung und Studentenhilfe: Unterstützung von Studierenden und der akademischen Bildung, Förderung von Chancengleichheit und Integration, z. B. durch Stipendien, Mentorenprogramme oder Innovationsprojekte in der Lehre
- Kunst und Kultur: Förderung von künstlerischen und kulturellen Projekten
- Gesundheitswesen: Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung der Gesundheit und medizinischen Versorgung, Förderung gesundheitswissenschaftlicher Forschungsprojekte
- Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege: Engagement für Projekte und Initiativen, die sich mit Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz befassen
- Völkerverständigung: Initiativen zur Förderung interkulturellen Dialogs, etwa durch Konferenzen, Workshops oder Austauschprogramme
- Bürgerschaftliches Engagement: Förderung von ehrenamtlichem Engagement und Zivilgesellschaft.
Im Vorfeld eines beabsichtigten Stiftungsengagements informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch gerne zu Stiftungszwecken und ihrer möglichen Umsetzung an der JGU.
Grundsätzlich gilt: Das Vermögen muss ausreichen, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe gibt es nicht.
Zusammen mit der JGU-Stiftung können Sie ein Stiftungsengagement derzeit mit folgenden Beträgen umsetzen:
| Stiftungsengagement | Mindestkapital |
|---|---|
| Gründung einer Treuhandstiftung (dauerhaft) | 300.000 € |
| Gründung eines Stiftungsfonds (dauerhaft) | 100.000 € |
| Gründung einer Verbrauchs-Treuhandstiftung (mind. 10 Jahre) | 100.000 € |
| Zustiftungen oder Spenden | in beliebiger Höhe |
Das Stiftungsgeschäft ist die formale Erklärung der Stifterin oder des Stifters, eine Stiftung ins Leben zu rufen. Es legt u. a. den Zweck und die Höhe des Stiftungsvermögen fest.
Bei Gründung einer Treuhandstiftung ist das Stiftungsgeschäft ein Vertrag zwischen Stifterin oder Stifter und dem Treuhänder, z. B. der JGU-Stiftung.
Ja, eine Stiftung oder ein Stiftungsfonds kann den Namen der Stifterin oder des Stifters oder einen anderen von diesen gewählten Namen tragen.
Wir informieren und beraten Stiftungswillige zur Wahl der passenden Stiftungsform (Zustiftung, Stiftungsfonds, Treuhandstiftung, Treuhand-Verbrauchsstiftung).
Bei geplanter Gründung einer Treuhand- oder Treuhand-Verbrauchsstiftung sieht der Gründungsprozess formal so aus:
- Vorüberlegungen zur Finanzausstattung und thematischen Ausrichtung
- Festlegung des Stiftungszwecks oder der Stiftungszwecke
- Vorbereitung der Gründungsdokumente (Stiftungsgeschäft und Satzung)
- Unterzeichnung der Gründungsdokumente – damit ist die Treuhandstiftung errichtet
- Vermögensübertragung
- Prüfung der Satzung und Ausstellen des Freistellungsbescheides durch das zuständige Finanzamt – damit wird die Gemeinnützigkeit bestätigt
- Falls ein Stiftungsgremium in der Satzung vorgesehen ist: Einberufung der konstituierenden Sitzung und Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellv. Vorsitzenden
- Aufnahme der Stiftungsaktivitäten bei Verwaltung durch die JGU-Stiftung.
Grundsätzlich kann das Vermögen einer Stiftung aus Sachen und Rechten aller Art bestehen, also beispielsweise Barmitteln, Wertpapieren, Unternehmensanteilen, Grundstücken, Immobilien, Nutzungsrechten, Kunstgegenständen. Es ist allerdings wichtig, dass hinreichend Erträge erzielt werden können (z. B. Zinsen, Dividenden, Pacht- oder Mieteinnahmen, Nutzungsentgelte), um den Stiftungszweck zu verfolgen.
In eine Stiftung unter dem Dach der JGU-Stiftung können Barmittel und Wertpapiere eingebracht werden – Sachwerte wie Grundstücke oder Immobilien nach Absprache nur dann, wenn sie verkauft werden dürfen. Damit soll die Vermögensbewirtschaftung überschaubar und der Verwaltungsaufwand gering gehalten werden.
Der Vorstand der JGU-Stiftung hat Anlagerichtlinien als verbindliche Leitplanken für die Vermögensbewirtschaftung beschlossen, die regelmäßig geprüft und ggf. angepasst werden. Derzeit ist beispielsweise u. a. festgelegt, dass höchstens 65 % des liquiden Stiftungsvermögens am Aktienmarkt investiert sein sollen.
Im Rahmen einer Gründungsberatung erläutern wir die Anlagerichtlinien gerne in einem persönlichen Gespräch.
Ja, Stifterinnen und Stifter können aktiv an der Fördermittelvergabe an der JGU und den inhaltlichen Schwerpunkten mitwirken.
Für die Treuhandstiftungen besteht in der Regel ein eigenes Gremium, der sog. Stiftungsbeirat, das über die Mittelverwendung entscheidet. Auf Wunsch gehören Stifterinnen und Stifter diesem Gremium an und können ggf. auch den Vorsitz übernehmen.
Ja, als Stifterin oder Stifter eine Stiftung mit der JGU-Stiftung gehören Sie der Stifterversammlung an. Dieses Gremium tritt einmal jährlich zusammen und entlastet formell den Vorstand der JGU-Stiftung.
Darüber hinaus bieten Veranstaltungen der JGU und der JGU-Stiftung wie der Tag der Stiftungen die Möglichkeit zu Begegnung und Austausch.
Die Treuhandstiftung bleibt auch nach dem Tod der Stifterin oder des Stifters bestehen und wird weiterhin gemäß der festgelegten Stiftungssatzung von der Treuhänderin – hier der JGU-Stiftung – verwaltet. Falls gewünscht, können zu Lebzeiten Regelungen getroffen werden, die eine Mitwirkung von Nachkommen oder Vertrauenspersonen vorsehen.
Nein, derzeit verwaltet die JGU-Stiftung ausschließlich unselbstständige Stiftungen (Treuhandstiftungen) und Stiftungsfonds.